Durchführungsbestimmungen zur Anwendung europäischer Vorgaben zur Stärkung der Datenwirtschaft und Förderung eines Datenmarktes durch Erhöhung der Verfügbarkeit hochwertiger Daten sowie Erleichterung des Datenzugangs und der Datennutzung: Benennung der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Behörde für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung der Datenverordnung sowie als zentrale Anlaufstelle für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zur Einholung von Stellungnahmen, Festlegung einer Sonderzuständigkeit für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bezügl. des Schutzes personenbezogener Daten, Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem BfDI und sektoralen Behörden, zum Beschwerdeverfahren und zur Zulassung von Streitbeilegungsstellen, Normierung von Bußgeldtatbeständen;<br /> Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (<strong>Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz</strong> – DADG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 54d und 87b Urheberrechtsgesetz<br /> <br /> Bezug: Verordnung (EU) 2023/2854 vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (Abl. L 2023/2854, 22.12.2023, S. 1)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Klarstellung zur jeweiligen Zuständigkeit der BNetzA bzw. der Landesdatenschutzbehörden bei Datenverlangen öffentlicher Stellen des Bundes bzw. der Länder sowie zu den Ermittlungsbefugnissen der BNetzA, Streichung von Bußgeldtatbeständen, insbesondere zur Entlastung von KMU und Start-ups, redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Durchführung der vorgesehenen Evaluierung der festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur bis spätestens 2028, einschl. Prüfung personellen Mehrbedarfs, Sicherstellung einer ausreichenden Ausstattung der BNetzA mit IT-Sachmitteln und Personalressourcen;<br /> Erneute Änderung versch. §§ Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz